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Römer Lexikon A-Z

Römische Hochzeit und das antike Eherecht

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Römische Hochzeit

Nach der Hochzeit war der Wohnsitz des Mannes auch der der Frau. Sie galt dann als Einwohnerin der Stadt, in der ihr Mann Bürger war und durfte von wo sie herstammte nicht gezwungen werden Ämter zu übernehmen.

Die Mitgift musste die Ehefrau dort fordern, wo der Ehemann seinen Wohnsitz hatte. Die römische Frau hatte absolute Treuepflicht gegenüber ihrem Mann. Zuwiderhandlungen wurden gemäß der Lex Iulia de adulteriis coercendis bestraft. Der Mann hatte diese Treuepflicht gegenüber der Frau nicht und die Frau hatte auch kein Recht darauf, Treue von ihrem Mann zu verlangen.

Römische Hochzeit: Manus-Ehe und manus-freie römische Ehe

Das römische Recht kannte sowohl die Ehe, bei der sich die Frau in der Hausgewalt (manus) ihres Mannes (oder dessen pater familias) befand, wie auch die Ehe, bei der die Frau in ihrem bisherigen Gewaltverband oder gewaltfrei blieb. Die durch den Eintritt in eine Familie begründete manus hat auch erbrechtliche Konsequenzen, die Frau erbt dann wie eine Tochter. Der tatsächliche Rang einer Frau innerhalb einer Familie und der Gesellschaft blieb jedoch unabhängig von der Gewaltbegründung. Ab der späten Republik war die manus-freie Ehe die Regel. In dieser war das persönliche Verhältnis zwischen Mann und Frau durch die Sitte definiert. Die Institution Ehe enthielt der Sitte nach implizit bestimmte rechtliche Verhaltensanweisungen, wie etwa Treue-, Beistands- oder Unterhaltspflichten. Die Rechtsordnung kümmerte sich jedoch (bis in die augusteische Zeit) kaum um die Einhaltung dieser sittlichen Gebote.

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Römische Hochzeit: das Eherecht

Blieb die Frau ihrem bisherigen Gewalthaber unterworfen, so konnte dieser sie aus der Ehe zurückholen und damit die Ehe auflösen (interdictum de liberis exhibendis vel ducendis). Eine harmonische Ehe (matrimonium bene concordans) durfte jedoch auf diese Weise nicht aufgelöst werden. Nach römischem Recht war zwischen der Ehebegründung und der manus-Begründung zu unterscheiden. Rechtlicher Formalakt war die Begründung der manus. Dafür gab es drei Arten der Begründung: confarreatio, coemptio und usus. Die Ehe entstand mit der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft, die auch formlos wirkte. Nach der Sitte wurde sie als deductio in domum mit religiösen und weltlichen Bräuchen gefeiert.