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Römer Lexikon A-Z

Römische Sklaven: Freigelassen und doch unfrei!

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Palazzo d’Arnolfo, stemma libertas su capitello;
by sailko via wikimedia (Gnu free).

Römische Sklaven: Freiheit!

Römische Sklaven, die freigelassen wurden, nannten die Römer Libertini (Libertus, sing.), Freie, jedoch war ihre Stellung der Freigeborenen (Ingenuus) nicht gleich.

Welche Rechte ihnen nach ihrer Freilassung zugutekamen, hing von der Art ihrer Freilassung ab. So konnte ein ehemaliger Sklave etwa mit seiner Freilassung sogar das römische Bürgerrecht erlangen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt waren: Der Sklave musste älter als 30 Jahre, sein Freilasser musste älter als 20 Jahre sein, der Sklave musste nach römischem Zivilrecht (ex iure quiritium) Eigentum eines Herrn gewesen sein, also kein Sklave eines Peregrinus, und musste im rechtsgültigen Verfahren freigelassen werden.

Freie Sklaven in Unfreiheit

Doch das römische Bürgerrecht für Freigelassene bedeutet nicht, dass die Libertini alle Rechte eines römischen Bürgers erhielten. Die Freigelassenen mussten sich in einer der vier städtischen Tribus (Tribus Urbanae) einschreiben und daraus ergab sich ein faktisch nicht vorhandenes Wahlrecht. Der Legion konnten sie nicht beitreten, wohl aber der römischen Flotte. Die lex Visellia aus dem Jahr 24 n. Chr. bestimmte, dass römische Freigelassene keine römischen oder munizipalen Ämter bekleiden durften und auch nicht zu den führenden Ständen in Rom und in Städten römischen und latinischen Rechts zählen durften (Ordo Senatorius, Ordo Decurionum). Titus Livius erwähnt auch einen Senatus Consultum (Senatsbeschluss), welcher besagte, dass Manumissionen (Freilassungen), die das ausschließliche Ziel verfolgten, das Bürgerrecht zu erwerben, verboten seien.

Römische Sklaven: zum Peregrinus

Aufgrund dieses aufwendigen Verfahrens und der restriktiven augusteischen Manumissionspolitik, griffen die Römer schließlich zu einer anderen, einfacheren Methode, Sklaven in Freiheit zu entlassen. Die nach ius honorarium befreiten Sklaven erhielten nicht das römische Bürgerrecht, sondern den Status eines Peregrinus. Mit der lex Iunia (im Jahr 19 n. Chr.) bekamen Freigelassene den Status eines Peregrinus mit ius commercii und conubii (Status eines Latinus Coloniarius). Dies bedeutete, dass die Sklaven zwar faktisch frei waren, nach ius civile (Zivilrecht) jedoch Eigentum ihres vormaligen Herrn blieben. Dies war also eine Art „Scheinfreiheit“. Denn der römische Sklave erhielt das Bürgerrecht, galt aber genauso als Libertus.

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