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Römer Lexikon A-Z

Scheidung einer römischen Ehe

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Altes Gefängnis, Heimatmuseum in Rammenau; by Frank Vincentz (Gnu free).

Beendigung einer römischen Ehe

Eine römische Ehe konnte nicht nur durch den Tod eines Partners sondern zudem durch Kriegsgefangenschaft beendet werden. Denn mit der Gefangenschaft des Mannes galt die Ehe ab diesem Zeitpunkt als beendet.

Eine Gefangenschaft führt zum Verlust der Freiheit und damit auch zum Verlust der Rechtsfähigkeit, die Voraussetzung für die römische Ehe war. Kam jedoch der Mann aus der Gefangenschaft zurück und die Frau hatte noch keinen anderen Mann geheiratet, so galt die Ehe als weiter bestehend – jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Frau noch an der Ehe interessiert war. Sie musste also immer noch den ehelichen Willen hegen. Hatte sie jedoch in der Zwischenzeit erneut geheiratet oder zeigte kein Interesse mehr an ihrem früheren Mann, galt die Ehe als aufgelöst. Auch bei einer Versklavung durch römische Behörden galt die römische Ehe immer als aufgelöst. Auch eine Freilassung des versklavten Ehegatten führte nicht zur Wiederherstellung der Ehe. Nur durch eine erneute Eheschließung konnten die Partner wieder zu Eheleuten werden, wenn nicht ein Ehehindernis bestand.

Die Scheidung einer römischen Ehe

Eine Scheidung war die Beendigung der Ehe durch Aufhebung des Ehekonsenses. In der Öffentlichkeit wurde die Scheidung einer römischen Ehe durch Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft angezeigt. Ein gerichtliches Scheidungsurteil oder einen Scheidungsrichter bedurfte die Auflösung einer römischen Ehe nicht. Dennoch aber war die Scheidung ein Rechtsakt. In der älteren Zeit galten noch sakralrechtliche und zensorische Beschränkungen, wonach nur der Mann die Frau verstoßen konnte und dies auch nur bei Verfehlungen, die im Hausgericht von beiden Familien geprüft wurden. Spätestens in der Spätrepublik setzte sich aber der Gedanke durch, dass der gegenseitige freie Wille der Partner über den Fortbestand der Ehe entschied.

Liberale Eheschließung

Ein Reskript des Kaisers Severus Alexander überliefert den Grundsatz libera matrimonia esse antiquitus placuit – übersetzt so viel wie: von alters her müssen Ehen ohne Zwang bleiben. Ehen zu schließen oder zu beenden stand demnach frei. Ein Vertrag, der die Scheidung verhinderte, war nicht gültig. Einen mittelbaren finanziellen Zwang für die Entscheidung zur Ehe gab es dennoch zu allen Zeiten: So musste der Mann bei der von ihm erklärten oder verursachten Scheidung die Mitgift (dos) zurückzahlen und umgekehrt verlor die Frau bei der von ihr erklärten oder verursachten Scheidung strafweise ihren Anteil an der dos (Mitgift).

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