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Römische Ehe: Das Eheversprechen

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Brautstrauss aus heutiger Zeit. Via wikimedia commons by Christoph Braun.

Römische Ehe: Am Anfang das Versprechen

Das klassische römische Recht lehnte jeglichen Zwang für römische Ehe nach vorheriger Verlobung ab. Eine Klage in diesen Belangen verstieß gegen die guten Sitten (boni mores) und wurde schlicht abgewehrt.

Das römische Verlöbnis, das so genannte sponsalia, der in der klassischen antiken Zeit bedeutete lediglich eine soziale, keine rechtliche Bindung. Erst in nachklassischer Zeit wurden unter orientalischem Einfluss Vertragsstrafen für den Bruch der Verlobung (arrha sponsalicia) zugelassen. Wichtig für das Entstehen für römische Ehe war der Wille der Brautleute zu heiraten. Die Frau musste an der Hochzeitszeremonie teilnehmen und der Gewalthaber von der Hochzeit wissen, sonst war die Ehe ungültig. Die Abwesenheit des Gewalthabers wurde als Zustimmung angenommen. Mit dem Tod des pater familias war die Frau sui iuris. Der Mann musste hingegen nicht anwesend sein. Er konnte auch seinen Ehewillen durch einen Brief bestätigen oder einen Boten schicken. Der Ehewille der Frau bestätigte sich im Einzug in das Haus des Mannes. Diese so genannte deductio in domum, die „Entführung ins Haus“, war der Beweis für die Existenz der Ehe, nicht aber wesentlich für ihre Entstehung.

Römische Ehe: Form der römischen Eheschließung

In der klassischen Zeit gab es keine förmlichen Vorschriften für die Schließung einer Ehe. Verschiedene Zeremonien, Urkunden oder andere Heiratsformen waren nicht wesentlich für das Entstehen der Ehe. Lediglich der Wille zur Eheschließung musste geäußert werden. Wurde dieser nicht mitgeteilt, gab es keine gesellschaftliche Wirkung.

Auch Brauchtum oder andere öffentliche Formen waren gegenstandslos hinsichtlich der rechtlichen Gültigkeit der Ehe. Sie konnten aber bezeugen, dass es einen Ehekonsens gab. Zum Beispiel repräsentierte der honor matrimonii (Ehre der Heirat) den Ehekonsens und bewirkte, dass die Frau den sozialen Status ihres Mannes erhielt. Es galt das Prinzip des Dauerkonsenses: Nach der Erklärung des Ehewillens blieb der Konsens beständig; es sei denn, man erklärte das Gegenteil oder setzte eine finale Handlung. Die Lebensgemeinschaft fand im Dauerkonsens statt, nicht die geschlechtliche Vereinigung.

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