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Römer Lexikon A-Z

Römische Ehe: Konditionen & Hindernisse

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Eheringe. By firemystery via pixabay.

Ehevoraussetzungen und Hindernisse im antiken Rom

Die römische Ehe kam formlos, durch Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit Ehewillen (affectio maritalis) zustande. Doch gewisse Voraussetzungen oder auch Ehehindernisse gab es sehr wohl: Zum einen musste das Bürgerrecht, beziehungsweise conubium gegeben sein.

Außerdem mussten die beiden Partner die pubertas, die Mündigkeit und Geschlechtsreife, erreicht haben. Frauen mussten für die römische Ehe mindestens zwölf Jahre alt sein, Männer 14 Jahre. Geisteskranke durften in der römischen Gesellschaft nicht heiraten. Wurde aber jemand während der Ehe geisteskrank, bestand die Ehe fort. Gewaltunterworfene mussten für die Ehebegründung die Zustimmung des Gewalthabers einholen.

Konditionen für die römische Ehe

Wer verheiratet war, durfte keine weitere Ehe schließen. Die einfache Scheidung der römischen Eheleute ließ dies jedoch in den seltensten Fällen ein Problem werden. Strafrechtlich belangt wurde man zur Zeit der Römer für den Tatbestand der Bigamie nicht, wohl aber wurden Bigamisten infam. Die Blutsverwandtschaft (cognatio) schloss eine Ehe aus. Auch der Geschlechtsverkehr unter Blutsverwandten galt als Inzest (Blutschande) und wurde hart bestraft. Was Inzest allerdings bedeutete, veränderte sich im Laufe der Zeit.

Während in vorklassischer Zeit die Verwandtschaft noch bis zum sechsten Grad ein Hindernisgrund für die Eheschließung war, galt die Bestimmung in der klassischen Zeit lediglich für den dritten Grad der Verwandtschaft. Zudem verbot ein Senatus consultum unter Marc Aurel und Commodus die Ehe zwischen Vormund und Mündel. Schwägerschaft (adfinitas), das Rechtsverhältnis eines Ehegatten zu den Blutsverwandten des anderen, war in gerader Linie ebenfalls ein Ehehindernis. In gerader Linie verschwägert war etwa der Stiefvater mit der Stieftochter oder die Schwiegermutter mit dem Schwiegersohn. In nachklassischer Zeit wurde – unter christlichem Einfluss – auch die Schwägerschaft in der Seitenlinie als Hindernis für die Eheschließung betrachtet.

Soldaten und die römische Ehe

Aus Gründen militärischer Disziplin wurde im 1. und 2. Jhd. n. Chr. Soldaten die Schließung einer Ehe vorenthalten. Dauerhafte Verbindungen aber hatten sie. Diese waren dann Konkubinate, die erst nach der ehrenvollen Entlassung aus der Armee (missio honesta) legalisiert wurden. Sich daraus ergebende Erbrechtsprobleme wurden durch Sonderregelungen zugunsten der Soldaten beschieden.

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