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Römer Lexikon A-Z

Römische Ehe: Verlobt und entlobt!

Antike Papyri aus Brüssel
Auch schriftlich konnte die Einwilligung zur Ehe erfolgen.

Über die römische Ehe

Anders als heute, sahen die Römer die Ehe nicht als „Rechtsverhältnis“ an, deren Gegenstand von der Rechtsordnung genormt war. Für die Römer war eine Ehe eine „verwirklichte Lebensgemeinschaft“.

Das heißt, die römische Ehe war eher eine soziale Tatsache mit entsprechenden Rechtsfolgen. Diese mit einer Ehe verbundenen Rechtsfolgen betrafen allerdings nach dem ius civile lediglich Ehen unter römischen Bürgern (matrimonia iusta). Fremden konnte das conubium verliehen werden und sie so in diesem Lebensbereich den römischen Bürgern gleichstellen.

Nicht alle römischen Ehen hatten eherechtliche Folgen

Eine auf Dauer begründete Gemeinschaft unter Peregrinen oder Römer und Peregrinen war zwar nach dem Heimatrecht der Peregrinen eine gültige Ehe, jedoch kein iustum matrimonium. Eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft ohne Ehewirkungen war auch das (monogame) Konkubinat, welches durchaus gesetzlich erlaubt war, unter römischen Bürgern, denen der Wille zur Ehe fehlte oder die aus verschiedenen Gründen einem Eheverbot unterlagen. Die Geschlechtsgemeinschaft unter Sklaven oder zwischen Sklaven und Freien war ein contubernium ohne römische eherechtliche Folgen.

Die römische Verlobung

Schon für die Römer war es üblich, im Vorfeld der Hochzeit ein Verlöbnis einzugehen – also nach römischem Recht eine Vereinbarung zu treffen, die auf eine künftige Ehebegründung hinauslaufen sollte. Die Brautleute hatten Einfluss auf die Wahl ihrer späteren Ehegatten, wenn auch die patres familias für ihre Gewaltunterworfenen die zukünftigen Ehepartner bestimmten. Das Kind des Hauses durfte sich seinen Ehepartner sogar selbst aussuchen, wenn der pater familias für mindestens drei Jahre abwesend war und man nicht wusste, ob der pater familias noch lebte. Die Frau sui iuris hatte keine Einschränkungen in der Wahl ihres Ehemannes. Sie waren faktisch unabhängig und nur bei einigen geschäftlichen Angelegenheiten war nach wie vor ein Tutor notwendig. Allerdings hatte die Frau das Recht, das Einverständnis des Tutors über den Praetor zu erzwingen.

Verlobung schloss Entlobung nicht aus!

Das Mindestalter der Braut war zehn Jahre, die Heirat musste innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Untergrenze des Heiratsalters für Mädchen war zwölf Jahre. Die Verlobung verlief eher formlos. Eine bloße Willenseinigung, schriftlich oder mündlich, durch die Parteien oder durch Unterhändler genügte. Auch eine „Entlobung“ war an keine bestimmte Form gebunden. Eine Freigelassene, die mit ihrem früheren Herrn verlobt war, durfte sogar die Entlobung gegen seinen Willen aussprechen! Und das sogar, wenn sie nur freigelassen wurde, damit ihr früherer Herr sie heiraten durfte!

Antike Papyri aus Brüssel