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Römer Lexikon A-Z

Römisches Recht: Rechtsprechung in Provinzen

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Abguss Fragment des Diokletianischen Höchstpreisedikts; wikimedia: MatthiasKabel.

Die römische Rechtsprechung in den Provinzen

Die Zufriedenheit der Bevölkerung in den römischen Provinzen ließ sich von den römischen Statthaltern vor allem durch eine gut funktionierende Rechtsprechung sichern. Deshalb fiel dies in die Haupttätigkeit der Statthalter.

Vorbild war das stadtrömische Prinzip. Wie die römischen Praetoren, veröffentlichten die römischen Statthalter in den Provinzen bei Amtsantritt ein edictum, das ihre Regierungs- und Rechtsprechungsgrundsätze verkündete. In den meisten Fällen übernahmen die Statthalter dabei die Praxis ihres Vorgängers – so diese sich bewiesen hatte. Das edictum wurde vermutlich unter Kaiser Hadrian schließlich kodifiziert und als Provinzial-Edikt für alle römischen Provinzen allgemeingültig.

Rechtsprechung: Reisen der römischen Provinz-Statthalter

Antike Papyri aus Brüssel
Papyrus war der Beschreibstoff in der Antike: Römershop.

Römische Statthalter in den römischen Provinzen waren ständig auf Reisen. Die Provinzialen sollten persönlich bei ihm ihr Recht suchen können. Dazu wurde jede Provinz in mehrere Gerichtssprengel (conventus, dioecesis) aufgeteilt. An den Hauptorten dieser Gebiete hielt der Statthalter dann auf seiner Reise Gericht. Wer angehört werden wollte, musste dort erscheinen und einen Anhörungstermin erbitten. Zog der Statthalter weiter, musste der Kläger ihm nachreisen und es am nächsten Gerichtsort erneut versuchen, sodass eine solche Klage oft viel Zeit und Geld verschlang. Dass die römischen Statthalter als Richter sehr stark in Anspruch genommen wurden, zeigt das Beispiel des praefectus Aegypti, der an einem Gerichtsort innerhalb von drei Tagen 1804 Eingaben (libelli) erhielt. Kein Statthalter konnte die Menge der Fälle in so kurzer Zeit allein bearbeiten! Vieles wurde daher per Post bearbeitet und in der Provinzhauptstadt und am Gerichtsort des Klägers ausgehängt, um das Urteil allen anderen zuteil kommen zu lassen. Außerdem wurde versucht, die Eingaben durch einen Mindeststreitwert und eine Kaution von 50 000 Sesterzen bei Berufungsverfahren gegen Urteile niederer Instanzen etwa zu begrenzen. Letztlich setzten viele Statthalter für einzelne Bezirke auch lokale Honoratioren, Gerichtsbeamte (iuridici) oder den Provinzial-Landtag als Richter für Berufungsverfahren ein. Die Urteile waren bei ihm nicht anfechtbar.

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