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Römer Lexikon A-Z

Entwicklung des römischen Volkstribunat

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Via Appia in Rom; public domain (Pierers Univ.-Lexikon 1891).

Vom Volkstribunat zum Verfassungsorgan

Im Verlauf der Zeit entwickelte sich die Institution der Volkstribune zu einem Verfassungsorgan der römischen Republik, das insbesondere vom Senat dazu genutzt wurde, seine Standesgenossen zu kontrollieren. Die formale Zugehörigkeit war zwar nach wie vor der plebs, also der Status als Plebejer und dies war auch weiterhin die Voraussetzung für das Amt, doch besetzten zunehmend vor allem die Angehörigen plebejischer Senatoren-Familien im Werdegang ihres Cursus honorum das Amt. Das Volkstribunat war dabei die Stufe zwischen der Quaestur und der Praetur; alternativ zum Aedilat.

Veränderungen im Volkstribunat

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Die Veränderungen des Volkstribunats machten sich in verschiedener Weise bemerkbar. Zum Beispiel waren die plebiscita der Volkstribunen durch die Lex Hortensia aus dem Jahr 287 v. Chr. gültig für das gesamte Volk, also auch für die Patrizier. Zudem erhielten die Volkstribune das Recht zur Einberufung und Verhandlung mit dem Senat (ius senatus habendi) und erweiterte Jurisdiktionsrechte.

Die Veränderungen brachten auch mit sich, dass den Volkstribunen so genannte Apparitoren als Hilfskräfte zustanden. Der Sonderstatus des Volkstribunats blieb erhalten: Weiter nahmen sie nicht auf einer sella curulis sondern auf einer Bank (subsellium) Platz und erhielten keinerlei formale Rechte wie etwa ein Imperium. Die Volkstribune konnten Verhaftungen (prensiones) vornehmen, Beugehaft anordnen, Geldbußen (multa) verhängen, Pfändungen (pignoris capio) und Konfiskationen (consecratio) anordnen und sogar die Todesstrafe verhängen. Auch ihre Vetorechte gegenüber Imperium-Trägern (mit Ausnahme des Dictators selbst), ihre Vollmacht für Senatsbeschlüsse und Gesetzesanträge blieben innerhalb des sakralen römischen Stadtgebiets (Pomerium) erhalten. Wichtig war es, dass sich die zehn Tribune einig waren, da sie gegenseitig Veto gegen ihre Handlungen einlegen konnten. Eine Ausnahme war hier allerdings der intercessio gegen magistratische Handlungen.

Probleme mit dem Volkstribunat

Zu einem Problem wurde das römische Volkstribunat erneut seit der Zeit der Gracchen, als populäre Politiker das Amt zur Durchsetzung ganz individueller Interessen gegen die Senatsmehrheit zu ihrem persönlichen Instrument machten. In der Konsequenz schränkte Sulla die Rechte des Volkstribunats stärker ein. Auf lange Sicht hatte dies jedoch keine Auswirkungen, denn schon im ersten Jhd. wurde das römische Tribunat abermals von popularen Politikern zur Durchsetzung ihrer Interessen genutzt.

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